Digitale Visitenkarte und DSGVO
Was für Ihre eigenen Daten gilt, was beim Speichern fremder Kontakte — und welche Anbieterfragen Sie vor der Entscheidung klären sollten.
Die kurze Antwort: Eine digitale Visitenkarte kann vollständig DSGVO-konform sein. Das Format selbst ist neutral — entscheidend ist der Anbieter. Vier Punkte klären das Wesentliche: Wo werden die Daten verarbeitet? Gibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO? Werden nur die Daten erhoben, die nötig sind? Und lädt die Kartenseite Ressourcen von Dritten nach? Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen und hat in Deutschland bereits zu Abmahnungen geführt.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt für IT-Recht.
Zwei Richtungen, die oft verwechselt werden
Bei Visitenkarten gibt es zwei getrennte datenschutzrechtliche Sachverhalte. Die meisten Diskussionen vermischen sie, obwohl völlig unterschiedliche Regeln greifen.
- Ihre eigenen Daten auf Ihrer Karte. Sie entscheiden selbst, was Sie veröffentlichen. Der Anbieter verarbeitet diese Daten in Ihrem Auftrag, um den Dienst zu erbringen.
- Fremde Daten, die Sie erhalten. Sobald Sie den Kontakt einer anderen Person speichern, werden Sie für diese Daten verantwortlich — unabhängig davon, ob die Karte aus Papier oder digital war.
Der zweite Punkt ist der unterschätzte. Er ändert sich durch die Digitalisierung der Karte nicht, wird aber durch automatisiertes Einlesen praktisch relevanter.
Ihre eigenen Daten
Was auf Ihrer Karte steht, ist bewusst öffentlich — das ist der Zweck einer Visitenkarte. Jede Person mit dem Link oder QR-Code kann die Angaben sehen. Rechtlich stützt sich die Verarbeitung durch den Anbieter in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, also die Erfüllung des Vertrags mit Ihnen.
Praktisch bedeutet Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO hier etwas sehr Einfaches: Felder, die Sie nicht brauchen, sollten leer bleiben und dann auch nicht gespeichert werden. Ein Anbieter, der Pflichtfelder für Angaben verlangt, die für den Zweck nicht nötig sind, arbeitet gegen dieses Prinzip.
Die Daten der anderen
Nehmen Sie eine Visitenkarte entgegen und tippen die Angaben ins Telefon oder ins CRM, verarbeiten Sie personenbezogene Daten einer anderen Person. Üblicherweise lässt sich das auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen — die Person hat Ihnen die Karte schließlich zum Zweck der Kontaktaufnahme gegeben.
Mit der Speicherung übernehmen Sie allerdings Pflichten: Informationspflichten nach Art. 13 und 14, Auskunft nach Art. 15, Löschung nach Art. 17. Wer Kontakte systematisch in ein CRM überführt, sollte das in seinem Verarbeitungsverzeichnis abbilden.
Ein oft übersehener Unterschied: Der QR-Code einer digitalen Karte ist in dieser Hinsicht zurückhaltender als manche App-Lösung. Beim Scannen öffnet sich lediglich eine Webseite; es werden keine Daten aus dem Adressbuch des Scannenden gelesen. Lösungen, die einen Abgleich mit den Kontakten des Gegenübers vornehmen, greifen deutlich tiefer ein.
Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird
Selbst wenn Rechtsgrundlage und Speicherort stimmen, kann die Kartenseite selbst zum Problem werden — nämlich dann, wenn sie beim Aufruf Ressourcen von Dritten nachlädt. Schriftarten, Skript-Bibliotheken, QR-Generatoren als Fremd-API, Analysewerkzeuge: Jeder dieser Aufrufe überträgt die IP-Adresse des Besuchers an einen Dritten, bevor irgendjemand etwas angeklickt hat.
Bekannt wurde das durch die Einbindung von Schriftarten über Google-Server. Das Landgericht München I entschied am 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20), dass die dabei erfolgende Übermittlung der IP-Adresse ohne Einwilligung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, und sprach dem Kläger Schadenersatz zu. In der Folge gingen zahlreiche Abmahnschreiben an Websitebetreiber.
Für eine Visitenkarte ist das besonders unangenehm: Die Seite wird von Menschen aufgerufen, die Sie gerade erst kennengelernt haben, und Sie haben sie selbst dorthin geschickt.
So prüfen Sie es in einer Minute
- Öffnen Sie die Kartenseite eines Anbieters im Browser.
- Entwicklertools öffnen (F12 oder Rechtsklick → „Untersuchen“).
- Reiter Netzwerk wählen und die Seite neu laden.
- Sehen Sie in der Spalte mit den Domains nach: Taucht ein fremder Host auf — etwa fonts.googleapis.com, google-analytics.com oder eine QR-API —, verlassen bei jedem Aufruf Daten Ihrer Kontakte die Domain des Anbieters.
Wann Sie einen AV-Vertrag brauchen
Nutzen Sie die Karte geschäftlich und verarbeitet der Anbieter dabei personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung — auf Deutsch meist AV-Vertrag genannt. Ein Anbieter, der keinen bereitstellt, ist für den geschäftlichen Einsatz in Deutschland kaum brauchbar.
Für die rein private Nutzung gilt das nicht. Die Grenze verläuft dort, wo die Karte im beruflichen Kontext eingesetzt wird — was bei einer Visitenkarte fast immer der Fall ist.
Checkliste für die Anbieterauswahl
| Frage | Warum sie zählt |
|---|---|
| Wo werden die Daten verarbeitet? | EU-Verarbeitung vermeidet die Diskussion um Drittlandtransfers. |
| Gibt es einen AV-Vertrag? | Nach Art. 28 DSGVO für den geschäftlichen Einsatz erforderlich. |
| Sind Felder freiwillig? | Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c. |
| Lädt die Seite Fremd-Ressourcen? | Jeder externe Aufruf überträgt die IP Ihrer Kontakte. |
| Wird getrackt? | Analyse-Cookies erfordern eine Einwilligung — und damit ein Banner. |
| Was passiert nach der Kündigung? | Löschfristen sollten benannt sein. |
| Gibt es ein Impressum? | Fehlt es, fehlt oft mehr. |
Wie Karteo das handhabt
- Deutsches Unternehmen, Daten in der EU.
- AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO auf Anfrage.
- Keine Pflichtfelder über das Notwendige hinaus — was Sie leer lassen, wird nicht gespeichert.
- Keine Drittanbieter-Ressourcen. Schriftarten kommen von unserer Domain, der QR-Code wird in Ihrem Browser berechnet. Beim Aufruf verlässt keine Anfrage unsere Domain — mit der Methode oben nachprüfbar.
- Kein Tracking, keine Analyse-Cookies, kein Cookie-Banner.
Die Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung. Eine ausführlichere englischsprachige Fassung dieses Themas finden Sie im GDPR-Leitfaden.
Karte ohne Datenschutz-Kompromisse
Deutsches Unternehmen, EU-Verarbeitung, keine Fremd-Aufrufe.
Jetzt erstellen 9,00 € / JahrHäufige Fragen
Ist eine digitale Visitenkarte DSGVO-konform?
Sie kann es sein. Das Format selbst ist neutral — entscheidend ist, wie der Anbieter die Daten verarbeitet: Rechtsgrundlage, Verarbeitungsort, Auftragsverarbeitungsvertrag und Datenminimierung.
Brauche ich einen AV-Vertrag für eine digitale Visitenkarte?
Wenn Sie die Karte geschäftlich nutzen und der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Für die rein private Nutzung gilt das nicht.
Ist das Scannen eines QR-Codes datenschutzrechtlich relevant?
Das Scannen öffnet lediglich eine Webseite. Vom Scannenden werden dabei keine Kontaktdaten erhoben, solange er nichts speichert. Relevant wird es erst, wenn Sie fremde Kontaktdaten in ein CRM übernehmen.
Darf ich eine erhaltene Visitenkarte in mein CRM übernehmen?
In der Regel ja, häufig gestützt auf ein berechtigtes Interesse. Sie werden damit aber Verantwortlicher für diese Daten und übernehmen Informations-, Auskunfts- und Löschpflichten.
Warum sind Google Fonts ein Problem?
Werden Schriftarten von Google-Servern nachgeladen, wird die IP-Adresse des Besuchers dorthin übermittelt. Das Landgericht München I sah darin am 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) einen Verstoß, wenn keine Einwilligung vorliegt.
Wo liegen die Daten bei Karteo?
Karteo wird von einem deutschen Unternehmen betrieben, die Daten liegen in der EU, und ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ist auf Anfrage verfügbar.
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